Veröffentlicht: 08.07.13
ETH-intern

Eine neue Grundlage für das Personalrecht

Seit dem 1. Juli 2013 gilt das revidierte Bundespersonalgesetz (BPG). Dies hat auch Auswirkungen auf die ETH-Zürich. Wesentliche Änderungen betreffen die Verfahren, Fristen und Gründe der Kündigungen.

Florian Meyer
Am 1. Juli 2013 hat sich das an der ETH Zürich geltende Personalrecht geändert. (Bild: ETH Zürich / Esther Ramseier)
Am 1. Juli 2013 hat sich das an der ETH Zürich geltende Personalrecht geändert. (Bild: ETH Zürich / Esther Ramseier) (Grossbild)

Das Bundespersonalrecht nähert sich dem Obligationenrecht an, das für die Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft gilt. Das Bundesparlament hat entsprechende Änderungen im Bundespersonalgesetz (BPG) am 14. Dezember 2012 gutgeheissen. Damit will es Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehr Handlungsspielraum und Flexibilität geben. Im BPG sind die Entstehung, Beendigung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses beim Bund und bundesnahen Institutionen geregelt. Gleichzeitig mit dem BPG sind am 1. Juli auch personalrechtliche Änderungen im ETH-Gesetz in Kraft getreten. Zudem hat der Bundesrat am 14. Juni 2013 weitere Änderungen der Personalverordnung ETH-Bereich (PVO-ETH) und der Verordnung ETH-Bereich genehmigt.

Gemäss Piero Cereghetti, Leiter Human Resources an der ETH Zürich, sind die Veränderungen im Bundespersonalgesetz vor allem juristischer Natur, materiell ändere sich wenig. Die Annäherung ans Obligationenrecht bringt für den Arbeitgeber Vereinfachungen bei den Kündigungsverfahren. Zum Beispiel kann ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung für ungerechtfertigt hält, sich neu direkt an die ETH-Beschwerdekommission wenden, statt an die HR-Abteilung der ETH Zürich. Wenn er deren Urteil anfechten will, kann er sich mit seiner Beschwerde an die nächste Instanz, das Bundesverwaltungsgericht, wenden.

Einen Lohn von der ETH erhält ein Arbeitnehmer aber auch dann nur noch bis zum Kündigungstermin. Falls er Recht bekäme, könnte er eine Entschädigung bekommen. Eine Weiterbeschäftigung an der ETH ist im neuen BPG nur noch dann vorgesehen, wenn eine Kündigung schwerwiegend das geltende Recht verletzt (Kündigung zur Unzeit oder missbräuchliche Kündigung). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann die betroffene Person ein Gesuch für eine Entschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn einreichen.

ETH-Grundsatz: Eine Chance für alle

«Es gibt ein Personalrecht, und es gibt eine Personalpolitik», sagt HR-Leiter Piero Cereghetti, «und die Personalpolitik der ETH wird sich nicht ändern. Ein Grundsatz der Personalpolitik der ETH ist es, dass sie den Angestellten nicht einfach kündigt, sondern ihnen zuerst eine faire Chance gibt, sich zu verbessern.» Dieser Grundsatz ändert sich nicht mit dem überarbeiteten Bundespersonalgesetz (BPG). Was sich für die ETH-Angehörigen jedoch ändert, sind die möglichen Kündigungsgründe und die Kündigungsfristen.

Die bisher im BPG genannten Kündigungsgründe gelten zwar weiterhin, sie werden jedoch im Gesetz nicht mehr abschliessend aufgezählt. Neu kann die ETH Zürich ein Arbeitsverhältnis aus «sachlich hinreichenden Gründen» kündigen, vorausgesetzt natürlich, dass sie Prinzipien der schweizerischen Verfassung wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot oder Verhältnismässigkeit einhält. Solche Kündigungsgründe sind zum Beispiel Verletzung von Pflichten, Leistungs- oder Verhaltensmängel oder mangelnde Eignung (Art. 10 BPG). Zudem muss die ETH Zürich Kündigungen wie bisher schriftlich begründen.

Neue Kündigungsfristen

Neu betragen die Kündigungsfristen im ersten Dienstjahr der Angestellten einen Monat und ab dem zweiten Dienstjahr drei Monate. Längere oder kürzere Kündigungsfristen sind in Einzelfällen möglich. Eine Grundidee des Gesetzgebers ist es, dass Arbeitnehmende, die eine neue Herausforderung suchen, durch kürzere Kündigungsfristen bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten.

Hingegen bedauern gewisse Personalverbände die Änderungen, zumal die Kündigungsfristen der Institutionen des ETH-Bereichs (ETH, EPFL, PSI, WSL, Empa, Eawag) von jenen der Bundesverwaltung abweichen.

Restrukturierungen und Entschädigungen

Wenn im Zusammenhang mit einer Restrukturierung Kündigungen ausgesprochen werden, dann gilt wie heute der Sozialplan, und es wird ETH-intern oder extern eine Lösung gesucht. Im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung oder Weiterbildung bietet die ETH Unterstützung an.

Abfindungen und Entschädigungen in der Höhe von einem bis zwölf Monatslöhnen sind möglich. Eine Entschädigung kann auch ausgesprochen werden, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendigt wird – wobei Faktoren wie das Alter der gekündigten Person oder die Dauer der Anstellung die Grundlage bilden, nach der die Entschädigung festgelegt wird.

Befristungen im ETH-Gesetz verankert

An den speziellen Befristungsregelungen für das wissenschaftliche Personal und das für bestimmte Forschungsprojekte angestellte Personal wird sich nichts ändern. Neu ist, dass diese Befristungsregelungen jetzt im ETH-Gesetz verankert sind. Für langjährige Aufgaben des technischen und administrativen Personals gehört es zur Personalpolitik der ETH, dass unbefristete Verträge ausgestellt werden.

Und schliesslich beinhaltet das überarbeitete Bundespersonalgesetz auch eine Neuigkeit für alle frisch gebackenen Väter an der ETH. Sie dürfen sich freuen: Der Vaterschaftsurlaub wird verdoppelt – von fünf auf zehn Tage.

 
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